13. Oktober 2025
🧩 Entscheidend ist, ob Personendaten bearbeitet werden
Personendaten = alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (z. B. Name, E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Standortdaten, Fotos mit erkennbaren Personen etc.)
Wenn man also z.bs.:
→ dann bearbeitest Sie Personendaten, und eine Datenschutzerklärung ist Pflicht.
🏠 Ausnahme: rein persönliche oder familiäre Nutzung
Das revDSG sieht eine Ausnahme für den rein persönlichen Bereich vor (Art. 2 Abs. 2 lit. a revDSG).
Beispiel:
Eine private Webseite, die nur für die Familie oder den Freundeskreis zugänglich ist (z. B. durch Passwortschutz).
👉 Dann gilt das Datenschutzgesetz nicht – und es brauchst keine Datenschutzerklärung.
Aber:
Sobald die Seite öffentlich zugänglich ist (auch wenn sie kein Geld verdient!), fällt sie nicht mehr unter die Ausnahme.
📋 Fazit
| Situation deiner Webseite | revDSG gilt? | Datenschutzerklärung nötig? |
|---|---|---|
| Nur privat / familiär (nicht öffentlich, z. B. passwortgeschützt) | ❌ Nein | ❌ Nein |
| Öffentlich, aber ohne Tracking oder Formulare | ✅ Ja | ⚠️ Empfehlenswert (mind. kurze Info über Hosting/IP-Logs) |
| Öffentlich mit Kontaktformular, eingebetteten Inhalten, Analytics etc. | ✅ Ja | ✅ Pflicht |
✅ Empfehlung (praktisch)
Auch bei einer einfachen, nicht-kommerziellen, aber öffentlichen Seite solltest man zumindest eine kurze Datenschutzseite bereitstellen mit: